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Hessen macht auf – Stufenplan für Öffnungen vorgestellt

12.05.2021 | 18:05 Uhr | Service
Hessen macht auf – Stufenplan für Öffnungen vorgestellt

Die Tendenz ist sehr positiv. Die Infektionszahlen gehen stabil zurück, die Impfquote steigt an. Zur großen Explosion der Fallzahlen in der dritten Welle ist es zum Glück nicht gekommen. Für den hessischen Ministerpräsidenten Volker Bouffier ist das dem Erfolg der Bundesnotbremse, aber auch dem besonnenen Handeln der meisten Bürgerinnen und Bürger geschuldet. Somit befindet sich Hessen jetzt in einer Situation, wo über weitreichende Öffnungsschritte und Lockerungen gesprochen werden muss, wobei immer darauf zu achten ist, dass die erzielten Erfolge in der Pandemiebekämpfung nicht leichtfertig verspielt werden.

Das Kabinett der Hessischen Landesregierung hat daher am heutigen Mittwoch über das weitere Vorgehen in der Corona-Pandemie beraten und neue Regelungen in einem Stufenplan festgelegt. Diese werden schrittweise gelten, sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter 100 sinkt und die Maßnahmen der Bundesnotbremse dort nicht mehr gelten. Ziel des Stufenplans ist, den Menschen eine klare Perspektive für die kommenden Monate zu geben. Vor allem in Bereichen wie den Kindertagesstätten, den Schulen, dem Einzelhandel, dem Hotelgewerbe, der Gastronomie, der Kulturbranche und dem Sport gibt es dafür Regelungen, die endlich echte Hoffnung machen – sofern die Infektionszahlen nicht wieder hoch gehen.

Neue Maßnahmen ab 17. Mai

Wie der Regierungschef erklärte, sollen die neuen Maßnahmen in einer ersten Stufe in den Landkreisen oder kreisfreien Städten greifen, die an oder ab dem 17. Mai nicht mehr unter die Beschränkungen der Bundesnotbremse fallen – also fünf Tage lang bei einer Inzidenz unter 100 liegen. Bei der Ermittlung werden auch die Tage vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung berücksichtigt. Eine zweite Stufe sieht weitere Lockerungen vor, falls die Inzidenz nach der Stufe 1 weitere 14 aufeinanderfolgende Tage unter 100 oder sobald sie fünf aufeinanderfolgende Tage lang unter 50 liegt.

Die Regelungen umfassen viele Bereiche des öffentlichen und privaten Lebens, beispielsweise die Kindertagesstätten und die Schulen. An diesen könnten ab einem entsprechenden Inzidenzwert von unter 100 die Klassen 1 bis 6 sowie die Abschlussklassen Präsenzunterricht und die Klassen 7 bis 11 Wechselunterricht erhalten. Die Stufe 2 sieht für alle Jahrgänge Präsenzunterricht mit einer Testpflicht zwei Mal pro Woche vor. „Damit schaffen wir für Schülerinnen und Schüler ein Stück weit den normalen Schulalltag, welchen sie so lange entbehren mussten. Gleichzeitig bietet diese Lockerung eine große Entlastung für die Eltern“, so Bouffier.

„Vor dem Hintergrund der nahen Sommermonate freut es uns außerdem besonders, nun auch abgestufte Lockerungen im Bereich der Gastronomie und im Tourismus vornehmen zu können – sobald die Inzidenzen dies zulassen“, betonte der Regierungschef weiter. Zuvor hatte sich die Landesregierung in Gesprächen mit dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband und dem Handelsverband über diese Schritte ausgetauscht.

Wichtiges Signal an Gastro-Branche und Tourismus

Dazu erklärte Hessens Wirtschaftsminister Tarek Al-Wazir: „Nach vielen Monaten der Schließung sind die ersten Öffnungsschritte ein ganz wichtiges Signal an die Gastro-Branche und den Tourismus. Und für die Bürgerinnen und Bürger bedeutet es ein Stück Normalität. Eines ist klar: Diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die besonders lange und hart von den Corona-Beschränkungen betroffen waren, haben auch mit dazu beigetragen, dass das Virus sich nicht weiter ausbreitet. Lassen Sie uns das Erreichte nicht aufs Spiel setzen, sondern gemeinsam mit Vorsicht und Abstand dafür sorgen, dass auch andere Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, die schon seit Monaten zwangsweise ruhen, also die Kultur, die Veranstaltungsbranche und die Freizeitwirtschaft nach und nach wieder öffnen können. Wir alle können uns über jeden möglichen Öffnungsschritt freuen, aber wir dürfen nicht leichtsinnig werden. Wenn die Inzidenz wieder drei Tage über 100 steigen sollte, wären genau diese Öffnungen wieder rückgängig zu machen. Das wäre außerordentlich bedauerlich für alle, für die betroffenen Bereiche allerdings besonders schlimm. Es kommt weiterhin auf die Vernunft von jedem und jeder an, damit wir nicht wieder Rückschläge erleben.“

Und so sehen die Regelungen des Stufenplans im Einzelnen aus

Kontaktregelungen

Stufe 1: Zwei Haushalte (plus Geimpfte/Genesene)

Stufe 2: Zwei Haushalte oder 10 Personen (Geimpfte/Genesene/Kinder U14 zählen nicht mit)

Einkaufen / Einzelhandel

Stufe 1: Erweiterter täglicher Bedarf: wie bislang

Übriger Einzelhandel: „Click and meet“, medizinische Maske, aktueller Test wird empfohlen

Stufe 2: Alle Geschäfte geöffnet mit Zugangsbeschränkungen und Maskenpflicht, aktueller Test wird empfohlen

Gastronomie/Tourismus

Stufe 1: Draußen: Außengastronomie – mit Auflagen – geöffnet: aktueller Test, Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc.

Clubs & Diskotheken: Öffnung als Außen-Gastronomie möglich

Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze – unter Auflagen – geöffnet; in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen wie beispielsweise Frühstücksräume: Auslastung max. 60 Prozent, Test bei Anreise + 2x pro Woche

Stufe 2: Drinnen – mit Auflagen – geöffnet: aktueller Test, Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc.

Draußen - mit Auflagen – geöffnet: Abstand, Sitzplatzpflicht, Kontaktdaten etc. Aktueller Test empfohlen.

Clubs & Diskotheken: Öffnung als Bar/Gastronomie möglich

Hotels, Ferienhäuser, Jugendherbergen, Campingplätze – unter Auflagen – geöffnet; in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen: Auslastung max. 75 Prozent, Test bei Anreise + 2x pro Woche

Sport

Stufe 1: Entsprechend Kontaktregeln möglich. Fitnessstudios (mit Kontaktdatenerfassung, aktuellem Test und Terminvereinbarung), Schwimmbäder geschlossen.

Gruppensport für Kinder (bis einschließlich 14): wie bisher möglich

Stufe 2: Mannschaftssport – mit Hygieneauflagen – möglich. Aktueller Test empfohlen. Schwimmbäder geöffnet.

Kultur und Freizeit

Stufe 1: Draußen (Zoos, Freilichtmuseen, Freizeitparks): mit Auflagen und Anmeldung geöffnet.

Drinnen (Museen, Schlössern, Zoos): mit Anmeldung & medizinischer Maske, Test empfohlen.

Stufe 2: mit Auflagen geöffnet (auch Innenräume von Freizeitparks). Aktueller Test empfohlen.

Veranstaltungen

Stufe 1: Drinnen: Nur zu bestimmten Zwecken – mit Auflagen – möglich (insb. beruflich, Gottesdienste, öffentliches Interesse)

Draußen: Bis 100 (ungeimpfte) Personen möglich. Strenge Auflagen: Kontaktdaten, aktueller Test, etc. Mehr Teilnehmer im Einzelfall möglich

Stufe 2: Drinnen: Bis 100 (ungeimpfte) Personen – mit Auflagen – möglich: Aktueller Test, Kontaktdatenerfassung, etc. Mehr Teilnehmer im Einzelfall möglich.

Draußen: Bis 200 (ungeimpfte) Personen, aktueller Test empfohlen

Dienstleistungen / Körperpflege

Stufe 1: Mit Auflagen geöffnet: Terminpflicht, Kontaktdatenerfassung + aktueller Test

Stufe 2: Mit Auflagen geöffnet: Terminpflicht, Kontaktdatenerfassung + aktueller Test empfohlen

Kita

Stufe 1 und 2: Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen

Schule

Stufe 1: Klasse 1-6: Präsenz, Klasse: 7-11 Wechsel, Abschlussklassen: Präsenz,

Testpflicht: 2 x pro Woche

Stufe 2: Alle: Präsenzunterricht, Testpflicht: 2x pro Woche

Diese Kreise fallen aktuell nicht mehr unter die Bundesnotbremse 8Stand: 12.05.2021):

    Hochtaunuskreis

    Vogelsbergkreis

    Wetteraukreis

Wenn sich der positive Trend fortsetzt, werden bald schon weitere Kreise folgen.

Tests:

Der gesetzliche geforderte Nachweis, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem SARSCoV2-Virus vorliegen, kann auf mehreren Wegen erfolgen:

a) die Bescheinigung aufgrund einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)

b) die Bescheinigung aufgrund eines Antigen-Schnelltests

c) eine Bescheinigung über einen im Rahmen einer Beschäftigung durchgeführten Test

d) ein anlassbezogener vor Ort durchgeführter Selbsttest oder den Nachweis des vollständigen Impfschutzes (seit 14 Tagen) oder einen Genesenennachweis

Die Testung darf bei Beginn des Besuchs oder der Inanspruchnahme einer Einrichtung, eines Angebots oder einer Dienstleitung nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen. Ein anlassbezogener Selbsttest vor Ort ist dann zum Negativnachweis geeignet, wenn er vor den Augen der Mitarbeitenden unmittelbar vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung mit negativem Testergebnis durchgeführt wurde.

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