Am kommenden Wochenende laufen die derzeit geltenden Corona-Regeln aus. Obwohl die Infektionszahlen weiterhin sehr hoch sind, fallen die meisten Einschränkungen hinweg. Es sind dann nur noch so genannte Basisschutzmaßnahmen möglich, für weitgehendere Maßnahmen fehlt ab diesem Moment die rechtliche Grundlage. Hessens Ministerpräsident Volker Bouffier hofft nun auf die Eigenverantwortung der Menschen: „Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Das Coronavirus wird uns auch noch weiter beschäftigen. Umso wichtiger ist es, dass nun jeder und jede Einzelne darauf achtet, unnötige Infektionsrisiken zu vermeiden und sich selbst und andere bestmöglich zu schützen. Die neuen Regeln bedeuten mehr Freiheiten, aber somit auch mehr Eigenverantwortung in der Hand unserer Bürgerinnen und Bürger“, erklärte Ministerpräsident Volker Bouffier.
Maskenpflicht in eng begrenzten Bereichen
Die Basisschutzmaßnahmen sehen Maskenpflicht und Testvorgaben nur noch in eng begrenzten Bereichen vor. „Die Schutzmaßnahmen, die das Bundesgesetz noch ermöglicht, nutzen wir bestmöglich aus. Masken sind und bleiben das beste Mittel, um die Zahl der Neuinfektionen zu verringern: Vor allem in Innenräumen ist es weiter sinnvoll, bei Begegnungen Maske zu tragen und sich vorher zu testen. Das gilt ganz besonders, wenn man ältere oder vorerkrankte Personen trifft, die bei einer Infektion mit einem schweren Verlauf rechnen müssen“, so Klose. Auch das regelmäßige Lüften von Innenräumen bleibe eine einfache und effektive Maßnahme, um die Ansteckungsgefahr zu verringern.
Die im Bundesgesetz beschriebenen Hotspot-Regelungen sind nach Auffassung der Landesregierung derzeit nicht umsetzbar. „Die Vorgaben sind so hoch bzw. diffus, dass sie faktisch ins Leere laufen. Eine rechtssichere Regelung ist nicht möglich. Wir beobachten deshalb intensiv den weiteren Verlauf der Pandemie, um soweit möglich und notwendig weitere Regelungen zu treffen“, so der Ministerpräsident und der Gesundheitsminister.
Folgendes gilt in Hessen ab dem 2. April:
Maskenpflicht:
in Arztpraxen und Krankenhäusern (nicht für stationäre Krankenhauspatienten),
in Alten- und Pflegeheimen,
bei Pflege- und Rettungsdiensten,
in Bussen und Bahnen (ÖPNV und Fernverkehr),
in Sammelunterkünften wie bspw. Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften.
Testpflichten:
für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Sammelunterkünften.
Ausnahmen durch Einrichtungsleitung für Geimpfte, Genesene sowie aus sozialethischen Gründen möglich.
Bewohnertestungen (insbes. in Pflegeheimen) können bei einem Ausbruchsgeschehen ggf. anlassbezogen vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnet werden
In Schulen werden Lehrerinnen und Lehrer sowie Schülerinnen und Schüler weiterhin dreimal wöchentlich getestet.
Justizvollzugs- und Abschiebehaftanstalten etc. können selbst über die Anordnung von Testpflichten entscheiden.
Die bisherigen Verpflichtungen zur Isolation bzw. Quarantäne bleiben auf Basis der RKI-Empfehlungen bestehen.
Inkrafttreten am 2. April 2022 (Samstag). Außerkrafttreten am 29. April 2022.